Bundessatzung –
Entwurf für die Gründungsversammlung
Die Satzung legt die demokratische und rechtliche Ordnung der EPD² als politische Partei in der Bundesrepublik Deutschland fest – von Mitgliedsrechten und Parteiorganen bis zu Wahlen, Finanzen, digitaler Infrastruktur und der Rechenschaft gewählter Mandatsträger.
Der vorliegende Text ist ein Arbeits- und Diskussionsentwurf. Er ist noch nicht beschlossen. Die endgültige Satzung soll durch die Gründungsversammlung beraten und beschlossen werden.
Was die Satzung festlegt
Sie schafft die verbindliche innere Ordnung der Partei und trennt politische Willensbildung, demokratische Verantwortung und technische Unterstützung klar voneinander.
Partei in Deutschland
Sitz und Geschäftsleitung befinden sich in Berlin. Tätigkeitsgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland; die Partei wirkt auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene an der politischen Willensbildung mit.
Demokratische Mitgliedschaft
Mitglieder erhalten gleiche Mitwirkungsrechte, Zugang zu erforderlichen Informationen und Anspruch auf faire innerparteiliche Verfahren sowie unabhängigen Rechtsschutz durch Parteischiedsgerichte.
Klare Organe und Verantwortung
Bundesparteitag, Bundesvorstand und Bundesschiedsgericht haben getrennte Zuständigkeiten. Politische und rechtliche Verantwortung bleibt bei den gesetzlich und satzungsmäßig zuständigen Parteiorganen.
Digitale Demokratie mit Grenzen
Digitale Verfahren dürfen demokratische Rechte nur im Rahmen von Gesetz und Satzung unterstützen. Geheime Wahlen verlangen besondere Trennung von Identität, Stimmberechtigung und Stimmabgabe.
Das freie Mandat bleibt frei – Verantwortung bleibt sichtbar
Die Satzung verbindet den verfassungsrechtlichen Schutz des freien Mandats mit einer politischen Verpflichtung zur nachvollziehbaren Rechenschaft.
Beteiligung ernsthaft berücksichtigen
Mandatsträgerinnen und Mandatsträger berücksichtigen ordnungsgemäß zustande gekommene Beschlüsse und Ergebnisse von Mitglieder- und Beteiligungsverfahren ernsthaft.
Abweichungen begründen
Weicht eine Entscheidung vom dokumentierten Beteiligungsergebnis ab, muss sie rechtzeitig, öffentlich und nachvollziehbar begründet werden.
Offener Abgeordnetentisch
Jedes EPD²-Mandat ist mit einem öffentlich zugänglichen Raum für Information, Beratung, Bürgerfragen, Antworten, Bearbeitungsstände und Rechenschaft verbunden.
Technik unterstützt die Partei – sie regiert sie nicht
Der Entwurf zieht eine klare Grenze zwischen demokratischer Entscheidung und technischem Betrieb.
Der Verein darf aufgrund seiner technischen Tätigkeit keine politischen Entscheidungs-, Stimm-, Zulassungs-, Moderations-, Wahlleitungs-, Aufsichts- oder Vertretungsbefugnisse ausüben.
Besonders geschützte Daten und geheime Stimmen unterliegen zusätzlichen Zugriffsgrenzen. Politische Entscheidungen verbleiben ausschließlich bei den zuständigen Organen der Partei.
Vollständiger Satzungsentwurf
Alle Paragraphen des Diskussionsentwurfs 0.3 können hier direkt gelesen werden. Maßgeblich für die Gründungsversammlung ist die tatsächlich vorgelegte und beschlossene Fassung.
Stand: 29. Juli 2026 · Arbeits- und Diskussionsentwurf · noch nicht beschlossen
Präambel
Die Erste Partei direkte Demokratie (EPD²) will die demokratische Mitwirkung der Menschen stärken, politische Entscheidungen nachvollziehbar machen und eine offene, sachliche und verantwortungsvolle Willensbildung fördern. Sie achtet die freiheitliche demokratische Grundordnung, die Menschenwürde, die Gleichheit aller Menschen und die Bindung staatlichen Handelns an Recht und Gesetz. Die Partei verbindet persönliche Beratung, öffentliche Debatte und digitale Beteiligung. Digitale Verfahren ergänzen die gesetzlich vorgeschriebenen Organe und Verfahren; sie ersetzen diese nur, soweit das geltende Recht und diese Satzung dies ausdrücklich zulassen.
§ 1 Name, Kurzbezeichnung, Sitz und Tätigkeitsgebiet
1. Die Partei führt den Namen „Erste Partei direkte Demokratie“.
2. Ihre Kurzbezeichnung lautet „EPD²“.
3. Sitz und Geschäftsleitung der Partei befinden sich in Berlin.
4. Das Tätigkeitsgebiet der Partei ist die Bundesrepublik Deutschland. Die Partei wirkt auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene an der politischen Willensbildung mit und strebt die Teilnahme an Wahlen zum Deutschen Bundestag und zu den Landtagen sowie, nach Maßgabe des jeweiligen Wahlrechts, zu weiteren Volksvertretungen an.
§ 2 Zweck und Grundsätze
5. Die Partei wirkt an der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre politischen Ziele werden in einem gesonderten schriftlichen Parteiprogramm bestimmt.
6. Die innere Ordnung der Partei ist demokratisch. Alle Mitglieder haben im Rahmen dieser Satzung gleiche Mitwirkungsrechte.
7. Die Partei bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, zur Menschenwürde, zum Rechtsstaat, zu Gewaltfreiheit und zu einem friedlichen Europa.
8. Niemand darf wegen Geschlecht, Herkunft, Sprache, Heimat, Glauben, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität benachteiligt werden. Die Partei wirkt auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter in ihren Organen und Wahlvorschlägen hin; eine feste Quote wird durch diese Satzung nicht begründet.
9. Mandatsträgerinnen und Mandatsträger sind in ihrer gesetzlichen Stellung und Gewissensentscheidung frei. Innerparteiliche Beschlüsse begründen keine rechtlich unzulässige Bindung eines freien Mandats. Die Freiheit des Mandats entbindet jedoch nicht von der politischen Verpflichtung, demokratisch zustande gekommene Beteiligungsergebnisse ernsthaft zu berücksichtigen, die eigene Entscheidung transparent zu machen und Abweichungen öffentlich zu begründen.
§ 3 Mitgliedschaft
10. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, die Grundsätze und die Satzung der Partei anerkennt und nicht zugleich Mitglied einer anderen politischen Partei im Sinne des Parteiengesetzes ist.
11. Wer bei Antragstellung noch einer anderen politischen Partei angehört, kann erst aufgenommen werden, wenn die Beendigung dieser Mitgliedschaft nachgewiesen ist.
12. Die Mitgliedschaft in einer Wählervereinigung, Bürgerinitiative, politischen Vereinigung, Gewerkschaft oder einem sonstigen Verein steht der Mitgliedschaft grundsätzlich nicht entgegen, sofern kein erheblicher Interessenkonflikt besteht.
13. Der Aufnahmeantrag ist in Textform an den zuständigen Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Bundesvorstand, solange kein zuständiger Gebietsverband besteht. Eine
Ablehnung soll auf Verlangen begründet werden. Gegen die Ablehnung kann binnen eines Monats das zuständige Parteischiedsgericht angerufen werden.
14. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmeentscheidung.
15. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss, Eintritt in eine andere politische Partei oder Verlust der Mitgliedschaft nach einer zulässigen satzungsrechtlichen Regelung.
16. Der Austritt ist jederzeit in Textform möglich und wird mit Zugang wirksam. Bereits fällige Beiträge bleiben geschuldet.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
17. Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung, an Mitgliederversammlungen, an Anträgen, Beratungen, Abstimmungen und Wahlen nach Maßgabe dieser Satzung und der gesetzlichen Vorschriften mitzuwirken.
18. Jedes Mitglied hat das Recht auf rechtzeitige Information, Zugang zu den für Entscheidungen erforderlichen Unterlagen sowie auf ein faires innerparteiliches Verfahren.
19. Mitglieder sind verpflichtet,
die Satzung, das Programm und wirksam beschlossene Ordnungen zu beachten;
die demokratischen Entscheidungen der Partei zu respektieren;
die Ziele der Partei nicht vorsätzlich erheblich zu schädigen;
fällige Mitgliedsbeiträge zu leisten;
vertrauliche Informationen und personenbezogene Daten zu schützen;
Interessenkonflikte bei der Ausübung von Parteiämtern offenzulegen.
20. Die Ausübung von Mitgliedsrechten darf nur aus einem in Satzung oder Gesetz vorgesehenen Grund beschränkt werden. Sachliche Kritik an Organen, Funktionsträgern, Programmen oder Entscheidungen der Partei darf nicht zu einer Benachteiligung führen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge und Spenden
21. Die Partei erhebt Mitgliedsbeiträge. Höhe, Fälligkeit, Ermäßigung, Stundung, Erlass und Folgen eines Beitragsrückstands werden in einer Beitrags- und Finanzordnung geregelt.
22. Die Beitrags- und Finanzordnung ist spätestens mit dieser Satzung durch die Gründungsversammlung zu beschließen. Spätere Änderungen beschließt der Bundesparteitag.
23. Spenden und sonstige Zuwendungen dürfen nur nach Maßgabe des Parteiengesetzes und der Beitrags- und Finanzordnung angenommen, verbucht, veröffentlicht oder zurückgewiesen werden.
24. Mitgliedsbeitrag und Spende sind getrennte Rechts- und Buchungsvorgänge. Eine Überzahlung gilt nicht ohne ausdrückliche Erklärung als Spende.
§ 6 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
25. Bei einem schuldhaften Verstoß gegen Satzung, Ordnungen oder Grundsätze der Partei können verhältnismäßige Ordnungsmaßnahmen verhängt werden.
26. Zulässige Ordnungsmaßnahmen sind ausschließlich:
Hinweis oder Verwarnung;
Rüge;
zeitweilige Aberkennung des Rechts, Parteiämter zu bekleiden, bis zu zwei Jahren;
zeitweiliges Ruhen einzelner, ausdrücklich bezeichneter Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren durch rechtskräftige Entscheidung eines Parteischiedsgerichts;
Ausschluss aus der Partei.
27. Ein Ausschluss ist nur zulässig, wenn ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr dadurch schweren Schaden zufügt.
28. Über Verwarnung, Rüge und die Aberkennung des Rechts, Parteiämter zu bekleiden, entscheidet nach Anhörung des Mitglieds der zuständige Vorstand. Über das Ruhen von Mitgliedsrechten und den Parteiausschluss entscheidet das zuständige Parteischiedsgericht.
29. In dringenden und schwerwiegenden Fällen kann der zuständige Vorstand ausschließlich die vorläufige Enthebung von einem Parteiamt anordnen, wenn andernfalls ein erheblicher Schaden für die Partei droht. Die Maßnahme ist schriftlich zu begründen und dem zuständigen Parteischiedsgericht unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen, zur Überprüfung vorzulegen. Sie endet spätestens vier Wochen nach ihrer Anordnung, sofern das Parteischiedsgericht sie nicht zuvor bestätigt, ändert oder aufhebt.
30. Das aktive Stimmrecht, das rechtliche Gehör und der Zugang zu den Parteischiedsgerichten dürfen durch eine vorläufige Maßnahme des Vorstands nicht entzogen werden.
31. Gegen Ordnungsmaßnahmen steht der Rechtsweg zu den Parteischiedsgerichten offen. Näheres regelt die Schiedsgerichtsordnung.
§ 7 Gliederung der Partei und Maßnahmen gegen Gebietsverbände
32. Die Partei gliedert sich grundsätzlich in Bundesverband, Landesverbände und Kreisverbände. Weitere örtliche Gliederungen können gebildet werden.
33. Gebietsverbände dürfen erst gebildet werden, wenn der Bundesvorstand ihre Gründung bestätigt hat. Ihre Größe und ihr Tätigkeitsgebiet werden durch Satzung oder Anerkennungsbeschluss bestimmt.
34. Gebietsverbände regeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen, soweit diese Satzung keine abschließende Regelung enthält. Ihre Satzungen dürfen dieser Bundessatzung nicht widersprechen.
35. Solange Landesverbände oder nachgeordnete Gebietsverbände nicht bestehen, nimmt der Bundesverband die ihnen nach dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr, soweit gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen. Die gebietliche Gliederung ist entsprechend der Entwicklung der Mitgliederzahl so auszubauen, dass eine angemessene Mitwirkung der Mitglieder gewährleistet bleibt.
36. Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände sind ausschließlich:
Beanstandung;
Auflage zur Beseitigung eines Satzungs- oder Gesetzesverstoßes;
vorläufige Suspendierung einzelner Organe für höchstens drei Monate;
Auflösung des Gebietsverbandes.
37. Eine Maßnahme setzt einen schwerwiegenden Verstoß gegen Gesetz, Satzung oder demokratische Grundsätze voraus. Der betroffene Gebietsverband ist vorher anzuhören. Gegen Beanstandung, Auflage und Suspendierung kann das Bundesschiedsgericht angerufen werden.
38. Die Auflösung eines Gebietsverbandes beschließt der Bundesparteitag. In einem dringenden und schwerwiegenden Fall kann der Bundesvorstand bis zum nächsten Bundesparteitag eine vorläufige Suspendierung anordnen; diese ist unverzüglich dem Bundesschiedsgericht zur Überprüfung vorzulegen.
§ 8 Organe der Bundespartei
39. Organe der Bundespartei sind:
der Bundesparteitag;
der Bundesvorstand;
das Bundesschiedsgericht.
40. Der Bundesparteitag kann weitere beratende Gremien einsetzen. Diese dürfen die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Befugnisse der Organe nicht ersetzen.
§ 9 Bundesparteitag
41. Der Bundesparteitag ist das oberste Organ der Partei. Solange keine Vertreterordnung beschlossen ist, wird er als Mitgliederversammlung durchgeführt.
42. Der ordentliche Bundesparteitag tritt mindestens einmal in jedem Kalenderjahr zusammen.
43. Der Bundesvorstand beruft den Bundesparteitag unter Mitteilung einer vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen in Textform ein. In dringenden Fällen kann die Frist auf zwei Wochen verkürzt werden; die Dringlichkeit ist zu begründen.
44. Ein außerordentlicher Bundesparteitag ist einzuberufen, wenn der Bundesvorstand dies beschließt oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe eines Beratungsgegenstands verlangt.
45. Der Bundesparteitag ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn festzustellen und im Protokoll zu dokumentieren.
46. Der Bundesparteitag ist insbesondere zuständig für:
Beschluss und Änderung von Satzung, Programm und Ordnungen;
Wahl und Abwahl des Bundesvorstands;
Entgegennahme des Tätigkeits- und Rechenschaftsberichts;
Entlastung des Bundesvorstands;
Wahl der Mitglieder des Bundesschiedsgerichts und der Rechnungsprüfung;
Entscheidung über Auflösung oder Verschmelzung der Partei;
Grundentscheidungen über politische Ausrichtung und Wahlteilnahme.
47. Über den Bundesparteitag ist ein Protokoll zu führen. Es muss Einladungsform, Tagesordnung, Anwesenheit, Beschlussfähigkeit, Versammlungsleitung, Protokollführung, Anträge, Abstimmungsergebnisse, Wahlen und Beschlüsse enthalten und von Versammlungsleitung und Protokollführung unterzeichnet werden.
§ 10 Wahlen, Abstimmungen und Beschlussfassung
48. Wahlen zu Parteiämtern sowie gesetzlich geheim durchzuführende Wahlen erfolgen frei, gleich und geheim.
49. Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten oder diese Satzung eine geheime Abstimmung verlangt.
50. Soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene gültige Stimmen.
51. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
52. Elektronische Wahlen und Abstimmungen sind nur zulässig, soweit das jeweils anwendbare Recht und diese Satzung sie gestatten und eine freie, gleiche, geheime und nachprüfbare Willensbildung gewährleistet ist.
53. Für die Wahl des Parteivorstands, von Vertreterinnen und Vertretern sowie für die Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern gelten die zwingenden gesetzlichen Form- und Verfahrensanforderungen. Kann deren Einhaltung durch ein digitales Verfahren nicht rechtssicher gewährleistet werden, ist die Wahl in Präsenz oder in einer anderen gesetzlich zulässigen Form durchzuführen.
54. Beratende digitale Umfragen sind deutlich als unverbindliches Meinungsbild zu kennzeichnen. Zwischenergebnisse einer noch laufenden geheimen Wahl oder Abstimmung dürfen nicht veröffentlicht werden.
55. Ein imperatives Mandat ist unzulässig. Vertreterinnen und Vertreter entscheiden frei nach ihrem Gewissen und den Grundsätzen der Partei.
§ 11 Bundesvorstand
56. Der Bundesvorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern:
der oder dem Bundesvorsitzenden;
der oder dem stellvertretenden Bundesvorsitzenden;
der Bundesschatzmeisterin oder dem Bundesschatzmeister.
57. Der Bundesparteitag kann bis zu vier weitere Vorstandsmitglieder wählen.
58. Der Bundesvorstand wird geheim für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes geschäftsführend im Amt.
59. Der Bundesvorstand führt die Geschäfte der Partei, vertritt sie nach innen und außen, vollzieht die Beschlüsse des Bundesparteitages und trägt Verantwortung für Organisation, Finanzen, Datenschutz, Sicherheit und gesetzliche Berichtspflichten.
60. Die Partei wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Bundesvorstandes gemeinsam vertreten, darunter die oder der Bundesvorsitzende, die Stellvertretung oder die für Finanzen zuständige Person.
61. Der Bundesvorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder teilnimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über Sitzungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.
62. Vorstandsmitglieder können durch den Bundesparteitag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen abgewählt werden, wenn die Abwahl in der Einladung angekündigt wurde.
§ 12 Parteischiedsgericht
63. Das Bundesschiedsgericht entscheidet unabhängig über Streitigkeiten innerhalb der Partei, über Satzungsauslegung, Wahlanfechtungen, Ordnungsmaßnahmen und Ausschlussverfahren.
64. Es besteht aus einer vorsitzenden Person und mindestens zwei Beisitzenden sowie jeweils mindestens einer Stellvertretung. Mitglieder des Bundesvorstandes und Beschäftigte der Partei dürfen dem Bundesschiedsgericht nicht angehören.
65. Die Mitglieder werden vom Bundesparteitag für zwei Jahre geheim gewählt und sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
66. Das Verfahren muss rechtliches Gehör, ein gerechtes Verfahren, Unparteilichkeit, die Möglichkeit der Ablehnung wegen Befangenheit, begründete Entscheidungen und angemessene Rechtsbehelfe gewährleisten.
67. Näheres regelt eine Schiedsgerichtsordnung, die spätestens mit dieser Satzung durch die Gründungsversammlung zu beschließen ist.
§ 13 Finanzwesen und Rechnungsprüfung
68. Die Partei führt ihre Finanzen nach den gesetzlichen Vorschriften, den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und der Beitrags- und Finanzordnung.
69. Alle Einnahmen, Ausgaben, Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Spenden und geldwerten Vorteile sind vollständig, richtig und zeitnah zu erfassen.
70. Zahlungsanordnung, Zahlungsausführung, Buchung und Prüfung sind, soweit organisatorisch möglich, personell zu trennen.
71. Der Bundesparteitag wählt mindestens zwei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer für zwei Jahre. Sie dürfen dem Bundesvorstand nicht angehören und berichten dem Bundesparteitag.
72. Der Bundesvorstand erstellt den gesetzlich vorgeschriebenen Rechenschaftsbericht und reicht ihn fristgerecht ein.
73. Die Beitrags- und Finanzordnung regelt mindestens Beiträge, Ermäßigungen, Kassenführung, Konten, Zahlungsbefugnisse, Spenden, Sponsoring, Sachleistungen, Erstattungen, Haushaltsplanung, Buchführung, Belegpflicht, Rechnungsprüfung, Aufbewahrung, Interessenkonflikte und die Behandlung unzulässiger Zuwendungen.
§ 14 Datenschutz, Transparenz, digitale Systeme und technischer Betreiber
74. Die Partei verarbeitet personenbezogene Daten nur auf gesetzlicher Grundlage, für festgelegte Zwecke und im erforderlichen Umfang.
75. Zugriffe auf besonders geschützte Daten und Funktionen sind rollenbezogen zu beschränken und nachvollziehbar zu protokollieren.
76. Digitale Systeme unterstützen die innerparteiliche Willensbildung. Sie dürfen demokratische Rechte nicht ohne gesetzliche oder satzungsmäßige Grundlage beschränken.
77. Bei geheimen Wahlen und Abstimmungen sind Identitätsprüfung, Stimmberechtigung und Stimmabgabe organisatorisch und technisch so zu trennen, dass eine Zuordnung der Stimme zur Person verhindert wird.
78. Näheres können Datenschutz-, Sicherheits-, Kommunikations- und Verfahrensordnungen regeln.
79. Die Partei nutzt für die Entwicklung, Bereitstellung, den Betrieb, die Wartung und die technische Unterstützung ihrer digitalen Infrastruktur die Leistungen des EPD Plattform e.V. mit Sitz in Berlin.
80. Grundlage der Zusammenarbeit ist ein schriftlicher Vertrag zwischen der Partei und dem EPD Plattform e.V. Der Vertrag wird durch den Bundesvorstand abgeschlossen. Seine wesentlichen Bedingungen sind dem Bundesparteitag offenzulegen.
81. Der EPD Plattform e.V. ist kein Organ der Partei. Er besitzt aufgrund seiner technischen Tätigkeit keine politischen Entscheidungs-, Stimm-, Zulassungs-, Moderations-, Wahlleitungs-, Aufsichts- oder Vertretungsbefugnisse für die Partei.
82. Die rechtliche, politische, organisatorische und finanzielle Verantwortung verbleibt vollständig bei den nach Gesetz und Satzung zuständigen Organen der Partei.
83. Der Vertrag muss insbesondere regeln:
Art, Umfang und Grenzen der technischen Leistungen;
Weisungs-, Kontroll- und Prüfungsrechte der Partei;
Datenschutz und Auftragsverarbeitung;
Informationssicherheit und Zugriffsbegrenzung;
Vertraulichkeit und Protokollierung;
Eigentum und Nutzungsrechte an Software, Daten, Dokumentationen, Domains und technischen Konfigurationen;
Datenherausgabe, Portabilität und geordnete Überleitung;
Verfügbarkeit, Notfallvorsorge, Datensicherung und Wiederherstellung;
Unterauftragnehmer;
Vergütung und Kostentransparenz;
Interessenkonflikte;
Laufzeit, Kündigung und Beendigung.
84. Der EPD Plattform e.V. darf Parteidaten ausschließlich im Rahmen des Vertrages, der Weisungen der Partei und der geltenden gesetzlichen Vorschriften verarbeiten. Eine Nutzung zu eigenen politischen, wirtschaftlichen oder sonstigen vereinsbezogenen Zwecken ist ausgeschlossen.
85. Der EPD Plattform e.V. darf insbesondere keinen Zugriff auf geheime Stimmen oder auf eine Zuordnung von Stimmen zu Personen erhalten. Der Zugriff auf besonders geschützte Mitgliedschafts-, Finanz-, Schiedsgerichts-, Kandidatur- oder Identitätsdaten ist nur zulässig, soweit er technisch erforderlich, ausdrücklich beauftragt, rechtlich zulässig und besonders kontrolliert ist.
86. Politische Entscheidungen sowie Entscheidungen über Mitgliedschaft, Kandidaturen, Wahlen, Abstimmungen, Ordnungsmaßnahmen, Beschwerden, Finanzen und Veröffentlichungen verbleiben ausschließlich bei den nach Gesetz und Satzung zuständigen Organen der Partei.
87. Der Bundesparteitag kann verbindliche Grundsätze für die Zusammenarbeit festlegen, Prüfungen verlangen und den Bundesvorstand verpflichten, den Vertrag zu ändern oder zu beenden.
§ 15 Kandidaturen und Wahlvorschläge
88. Bewerbungen um Parteiämter und öffentliche Wahlmandate stehen allen nach Gesetz und Satzung berechtigten Mitgliedern offen.
89. Aufstellungsverfahren müssen frei, gleich, geheim und nachvollziehbar sein. Gesetzliche Anforderungen des jeweiligen Wahlrechts gehen vor.
90. Zur Einreichung und Unterzeichnung von Wahlvorschlägen sind die nach dem jeweils anwendbaren Wahlrecht bestimmten Vorstände der zuständigen Gebietsverbände befugt.
91. Soweit gesetzliche Vorschriften keine besondere Zuständigkeit bestimmen, ist für bundesweite Wahlvorschläge der Bundesvorstand, für landesweite Wahlvorschläge der zuständige Landesvorstand und für örtliche Wahlvorschläge der Vorstand des zuständigen Gebietsverbandes befugt. Besteht ein gesetzlich vorausgesetzter Gebietsverband nicht, gelten die gesetzlichen Ersatzregelungen.
92. Näheres regelt eine Wahl- und Kandidaturenordnung. Diese unterscheidet zwischen innerparteilichen Wahlen und der Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern für öffentliche Wahlen.
§ 15a Mandatsträgerinnen, Mandatsträger und offener Abgeordnetentisch
92a. Mandatsträgerinnen und Mandatsträger der EPD² üben ihr Mandat frei und nach ihrem Gewissen im Rahmen der verfassungsrechtlichen Ordnung aus. Ein rechtlich verbindliches imperatives Mandat wird nicht begründet.
92b. Sie sind zugleich verpflichtet, ordnungsgemäß zustande gekommene Beschlüsse der Partei sowie die Ergebnisse der nach Satzung und Verfahrensordnungen durchgeführten Mitglieder- und Beteiligungsverfahren ernsthaft zu berücksichtigen.
92c. Entspricht eine beabsichtigte oder getroffene Entscheidung nicht dem dokumentierten Ergebnis eines solchen Verfahrens, ist die Abweichung rechtzeitig, öffentlich und nachvollziehbar zu begründen. Die Begründung muss insbesondere die maßgeblichen rechtlichen, tatsächlichen, fachlichen oder gewissensbezogenen Gründe benennen.
92d. Jede Mandatsträgerin und jeder Mandatsträger der EPD² führt einen öffentlich zugänglichen offenen Abgeordnetentisch. Dieser dient der fortlaufenden Information, Beratung und Rechenschaft gegenüber Mitgliedern sowie Bürgerinnen und Bürgern.
92e. Über den offenen Abgeordnetentisch sind insbesondere zugänglich zu machen:
anstehende wesentliche parlamentarische Entscheidungen;
eigene Anträge, Initiativen und wesentliche Redebeiträge;
das persönliche Abstimmungsverhalten, soweit dieses öffentlich festgestellt werden kann;
Begründungen wesentlicher Entscheidungen;
Fragen, Vorschläge und Stellungnahmen aus der Bevölkerung;
Antworten, Bearbeitungsstand und erkennbare Folgemaßnahmen;
Termine öffentlicher, digitaler oder persönlicher Sprech- und Beratungsformate;
Interessenbindungen und Interessenkonflikte nach Maßgabe der gesetzlichen und parteiinternen Transparenzregeln.
92f. Der offene Abgeordnetentisch muss verständlich, barrierearm, dauerhaft nachvollziehbar und grundsätzlich öffentlich zugänglich sein. Personenbezogene, vertrauliche oder gesetzlich geschützte Informationen dürfen nicht veröffentlicht werden.
92g. Mandatsträgerinnen und Mandatsträger berichten regelmäßig über ihre parlamentarische Tätigkeit, die Umsetzung politischer Beschlüsse und den Umgang mit Ergebnissen demokratischer Beteiligungsverfahren.
92h. Näheres, insbesondere zu Veröffentlichungsfristen, Mindestinhalten, Dokumentation, Datenschutz, Barrierefreiheit, Beschwerden und technisch bedingten Ausfällen, regelt eine Mandats-, Transparenz- und Rechenschaftsordnung.
§ 16 Anträge, Initiativen und Programmverfahren
93. Jedes Mitglied und jeder Gebietsverband kann Anträge und politische Initiativen nach Maßgabe der Verfahrensordnungen einreichen.
94. Einreichungs-, Prüfungs- und Veröffentlichungsverfahren müssen transparent, nachprüfbar, politisch neutral und mit einem Korrektur- und Beschwerdeweg versehen sein. Ein Vorschlag darf nicht ohne nachvollziehbare Entscheidung und Begründung unterdrückt oder gelöscht werden.
95. Automatisierte Systeme dürfen Hinweise geben, formale Prüfungen durchführen und Risiken kennzeichnen. Die endgültige politische oder rechtliche Entscheidung darf nicht allein durch ein automatisiertes System getroffen werden.
96. Das Parteiprogramm und wesentliche programmatische Positionen werden durch den Bundesparteitag beschlossen.
97. Vor der endgültigen Beschlussfassung über eine wesentliche programmatische Position sollen den Stimmberechtigten rechtzeitig die endgültige Textfassung, eine strukturierte Folgen- und Widerspruchsanalyse, ein rechtliches Gutachten und erforderliche fachliche Stellungnahmen vorliegen.
98. Automatisierte Analysen bleiben beratend. Jede Analyse und Stellungnahme muss einer bestimmten Textversion zugeordnet, datiert und in ihrer Urheberschaft nachvollziehbar sein.
§ 17 Satzungsänderungen und Nebenordnungen
99. Anträge auf Satzungsänderung müssen den Mitgliedern grundsätzlich mit der Einladung zum Bundesparteitag im Wortlaut mitgeteilt werden.
100. Der Bundesparteitag beschließt insbesondere folgende Nebenordnungen:
Beitrags- und Finanzordnung;
Schiedsgerichtsordnung;
Wahl- und Kandidaturenordnung;
Geschäftsordnung des Bundesparteitages;
gegebenenfalls Vertreterordnung.
101. Nebenordnungen dürfen dieser Satzung nicht widersprechen. Bei Widerspruch geht diese Satzung vor.
§ 18 Auflösung und Verschmelzung
102. Die Auflösung oder Verschmelzung der Partei kann nur durch einen eigens hierzu einberufenen Bundesparteitag mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
103. Der Beschluss bedarf einer bestätigenden Urabstimmung der Mitglieder. Die Urabstimmung ist innerhalb von drei Monaten nach dem Beschluss durchzuführen.
104. Über die Verwendung des nach Begleichung aller Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens entscheidet der Bundesparteitag unter Beachtung des Parteiengesetzes und sonstiger gesetzlicher Vorgaben. Eine Verteilung an Mitglieder ist ausgeschlossen.
§ 19 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
105. Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung in Kraft.
106. Bis zur Bildung von Gebietsverbänden nimmt der Bundesverband deren Aufgaben wahr, soweit gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen.
107. Die Gründungsversammlung beschließt gleichzeitig mit dieser Satzung mindestens eine Beitrags- und Finanzordnung sowie eine Schiedsgerichtsordnung. Sie soll ferner eine Wahl- und Kandidaturenordnung beschließen.
108. Der erste ordentliche Bundesparteitag soll innerhalb von zwölf Monaten nach der Gründung stattfinden.
Anlage 1 - Festlegung für die erste Gründungsversammlung
Diese Anlage dokumentiert die für die erste Gründung beschlossene organisatorische Festlegung. Sie ist keine allgemeine Regel für spätere Bundesparteitage.
109. Die erste Gründungsversammlung der EPD² wird ausschließlich als Präsenzversammlung durchgeführt.
110. Eine digitale oder hybride Teilnahme an der ersten Gründungsversammlung ist ausgeschlossen.
111. Die Identität der anwesenden Gründungsmitglieder wird festgestellt und in einer Anwesenheitsliste dokumentiert.
112. Die Satzung und das schriftliche Parteiprogramm werden in Präsenz beraten und beschlossen.
113. Der mindestens dreiköpfige Bundesvorstand wird in geheimer Wahl gewählt.
114. Über die Gründungsversammlung wird ein ausführliches, von Versammlungsleitung und Protokollführung unterschriebenes Protokoll erstellt.
Anlage 2 - Gleichzeitig oder kurzfristig zu beschließende Dokumente
schriftliches Parteiprogramm;
Beitrags- und Finanzordnung;
Schiedsgerichtsordnung;
Wahl- und Kandidaturenordnung;
Geschäftsordnung der Gründungsversammlung;
Gründungsbeschluss;
Gründungsprotokoll;
Anwesenheits- und Unterschriftenliste;
Wahlprotokoll und Stimmzettel für die geheime Vorstandswahl.
Rechtlicher Arbeitsstand
Der Entwurf orientiert sich an den Mindestanforderungen des Parteiengesetzes und an Art. 21 des Grundgesetzes. Die Gründung einer Partei bedarf keines konstitutiven staatlichen Anerkennungsakts. Nach der Gründung sind die gesetzlich vorgesehenen Unterlagen an die Bundeswahlleiterin zu übermitteln. Vor der Beschlussfassung ist eine abschließende Prüfung durch eine auf Parteienrecht spezialisierte Rechtsberatung vorgesehen.
Von Entwurf zu verbindlicher Satzung
Die Gründungsversammlung berät über die Satzung, beschließt die endgültige Fassung und wählt anschließend die in ihr vorgesehenen Organe. Bis dahin bleibt diese Seite ausdrücklich als Entwurf gekennzeichnet.